JUGEND ORDNUNG
gemäß §9 der Satzung des Fischereiverbandes Oberbayern e.V.
VERBAND FÜR GEWÄSSER UND ARTENSCHUTZ
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name und Mitgliedschaft
§ 2 Aufgaben
§ 3 Organe
§ 4 Jugendausschuß
§ 5 Aufgaben
§ 6 Wahlen
$ 7 Bezirksjugendleitung
§ 8 Revisoren
§ 9 Bezirksjugendring Oberbayern
§ 10 Vereine
§ 11 Gültigkeit
§ 1 Name und Mitgliedschaft
(1) Die Jugendorganisation des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. ist dessen „VERBANDSJUGEND“
(2) Mitglieder der Jugendorganisation sind alle Jugendlichen der Mitgliedsvereine des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.
(3) Als Jugendliche gelten alle Mitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr
§ 2 Aufgaben
(1) Die Verbandsjugend des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit nach einem von der Mitgliederversammlung des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. zu bestätigenden Haushaltsplan.
(2) Die Verbandsjugen des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. vertritt unter Beachtung der Satzun des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. und der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates folgende Ziele:
a) Sie hilft jungen Menschen ihre Persönlichkeiten frei zu entfalten, ihre Urteilsfähigkeit zu stärken, Kooperations- und Verantwortungsbereitschaft zu erlernen, ihre Rechte zu wahren und setzt sich konstruktiv mit der Situation der Jugendlichen auseinander.
b) Sie fördert die Erziehung und Bildung Jugendlicher, ihre Bereitschaft altersgemäßer Gesellschaftsformen und Aktivitäten, ihre sozialen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, eine sinnvolle Freizeitgestaltung und Erholung, den Castingsport (einschließlich der Entwicklung neuer Formen), des waidgerechte Verhalten, die Angelfischerei und die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
c) Sie pflegt die internationale Verständigung und die olympische Idee.
d) Sie wahrt parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.
e) Sie bewahrt, schützt und pflegt Natur und Umwelt. Sie tritt ein für die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit sowie für die Renaturierung geschädigter Gewässer.
§ 3 Organe
(1) Organe der Verbandsjugend auf Bezirksebene sind
– der Jugendausschuß
– die Jugendleitung
§ 4 Jugendausschuß
(1) Mitglieder des Jugendausschusses sind
– die Bezirksjugendleitung
– die gewählten Delegierten der örtlichen Jugendgruppen des Fischereiverbandes Oberbayern e.V.
(2) Auf jede Jugendgruppe, die dem Fischereiverband Oberbayern e.V. angehört, entfällt ein Delegierter. Der Delegierte und die Mitglieder der Bezirksjugendleitung des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. haben eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(3) Ordentliche Versammlungen:
Die ordentliche Versammlung des Bezirksjugendausschusses findet im ersten Quartel eines Jahres statt. Sie wird zwei Wochen davor von der Bezirkdjugendleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung ergeht an alle Delegierten.
§ 5 Aufgaben
Als oberstes Organ der Verbandsjugend bestimmt der Bezirksjugendausschuß die Richtlinien der Jugendarbeit im Rahmen dieser Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung § 9 des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. Er beschließt den Haushaltsplan und prüft den Jahresrechnungsabschluß. Er beschließt die Annahme oder Ablehnung vorliegender Anträge, wählt die Bezirksjugendleitung sowie die Revisoren, nimmt die Berichte der Bezirksjugendleitung entgegen und entlastet sie. Er berät die Bezirksjugendleitung.
§ 6 Wahlen
Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder für den Fall, daß kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Dabei ist der Bewerber gewählt, der von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Die Bezirksjugendleitung wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 7 Bezirksjugendleitung
– dem Bezirksjugendleiter/in
– seinem Stellvertreter/in
– dem Jugendschtzmeister/in
– dem Jugendschriftführer/in
– zwei weiteren Beisitzern/innen
§ 8 Revisoren
Der Jahresrechnungsabschluß der Bezirksjugendleitung wird von den Verbandsrevisoren geprüft.
§ 9 Bezirksjugendring Oberbayern
Die Verbandsjugend des Fischereiverbandes Oberbayern e. V. ist als Gliederung der Verbandsjugend des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. Mitglied des Bayerischen Jugendrings/Bezirksjugendrings.
§ 10 Vereine
Um die damit verbundene öffentliche Anerkennung der Verbandsjugend als Träger der freien Jugendhilfe im Bereich der Jugendpflege gem. § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes auf allen Ebenen zu gewährleisten, gelten für die Jugendornungen der örtlichen Vereine, soweit sie diese Anerkennung anstreben, die nachfolgenden Mindestanforderungen:
(1) Die jugendlichen Mitglieder der örtlichen Mitgliedesvereine zwischen zehn und achtzehn Lebensjahren bilden die Vereinsjugendgruppe. Für die Jugendordnung der Vereinsjugengruppe gelten die § 2 bis 8 dieser Jugendordnung sinngemäß.
(2) Organe der Jugendgruppe sind
– die Gruppenversammlung
– der Vereinsjugendleiter oder der Jugendsprecher
– sein Stellvertreter und
– eventuell ein Jugendleiter für den fachlichen Bereich (Ausbildung, Betreuung nach dem Fischereigesetz).
(3) Der Jugendsprecher oder sein Stellvertreter werden durch die Gruppenversammlung aus dem Kreis der Jugendgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(4) Der Vereinsjugendleiter kann durch die Gruppenversammlung aus der Mitte des Gesamtvereins gewählt werden und übt dann auch die Funktion des Jugendleiters aus. Der Jugendsprecher oder der Vereinsjugendleiter vertritt die Belange der Jugendgruppe.
(5) Die Finanzierung der Vereinsjugendarbeit erfolgt über Etatmittel des Vereins und/oder über Jugendbeiträge. Die Jugendgruppe kann dafür einen Kassenwart wählen. Die Gruppenversammlung beschließt den Jugendetat und prüft den Jahresrechnungsabschluß.
(6) Neben der fachllichen Ausbildung verfolgt die Jugendgruppe jugendpflegerische Gesichtspunkte im Sinne der Persönlichkeitserziehung und -entfaltung ihrer Mitglieder nach freiheitlich demokratischen Grundätzen. Die Vereinsjugendgruppe strebt die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen einschließlich der bestehenden Arbeitsgemeinschaften (Jugendring) an. Über Anregungen, Jahrsprogramm und Gestaltung des Gruppenlebens entscheidet sie in regelmäßigen Versammlungen. Zur Wahrung der Kontinuität der Jugendarbeit werden Jugendgruppenleiter/Jugendsprecher bzw. der Vereinsjugendleiter und der Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Vereinsvorstandes gewählt. Die Jugendordnung gilt durch Beschluß der Gruppenversammlung vom… Sie soll durch die Unterschriften des Vereinsjugendleiters/Jugendsprechers und des Vereinsvorsitzenden bestätigzt werden.
§ 11 Gültigkeit
Diese Jugendordnung wurde am 21. November 1992 vom Jugendausschuß des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. geschlossen und gilt nur in Verbindung mit § 9 der Satzung des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. Sie tritt mit sofortiger Wirkung nach Genehmigung durch das Präsidium und den Hauptausschuß am 8. Mai 1993 in Kraft.